Satzung
der Sportgemeinschaft Westend e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Sportgemeinschaft WESTEND e. V.“ und ist am 10. Februar
1951 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und wurde unter der Nr.
2257 am 02.04.1951 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen. Die
Nummer der Eintragung wurde am 19.09.1967 in Nr. 5168 geändert.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein mit Sitz in Frankfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Forderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks gelten:
a) Abhaltung von regelmäßigen, methodischen Sport- und Spielübungen, sowie die
Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Räume und Plätze
b) Ausbildung und Anstellung von Übungsleitern, die zur sachgemäßen Leitung der unter a)
erwähnten Übungsarten erforderlich sind
c) Jungendpflege, damit dem Verein der notwendige Nachwuchs zur Verfügung steht.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Abteilungsvorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten, in dessen Abteilung er sich sportlich betätigen oder der er passiv
angehören möchte. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand
vorläufig und der geschäftsführende Vorstand des Vereins endgültig. Mit der Aufnahme
verpflichten sich die Mitglieder, die ausgehändigte Vereinssatzung anzuerkennen.
Abteilungsmitglieder sind gleichzeitig Vereinsmitglieder.
§ 5 Beiträge
Beiträge, Umlagen oder Aufnahmegebühren und deren Höhe richten sich nach den
Bedürfnissen der Abteilungen und des Vereins. Deshalb können dieselben in
unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Dafür bedarf es zunächst der Beschlussfassung in
den Abteilungsversammlungen. Die endgültige Festsetzung erfolgt dann im erweiterten
Vorstand des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Der Kassenprüfer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung). Diese findet jedes Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
a) wenn der Vorstand eine solche beschließt
b) wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in schriftlicher Form unter
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von
10 Tagen. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung angekündigt sind, kann nur
abgestimmt werden, wenn sie 3 Tage vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle
schriftlich eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit beschließt. Ansonsten beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen, sofern die
Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt; nur
wenn 1/3 der Anwesenden es verlangt, wird geheim abgestimmt. Die Wahl des Vorsitzenden
wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die übrigen
Wahlen leitet der Vorsitzende.
Folgende Punkte muss die Tagesordnung enthalten: - Bericht des Vorstandes, sowie Berichte der Abteilung.
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes über das abgelaufen Jahr.
- Neuwahlen in den Vorstand, soweit erforderlich.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Dieser setzt sich zusammen aus:
Dem 1. Vorsitzenden
“ 2 Vorsitzenden
“ Schatzmeister
Diese Personen bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins genügt gemeinsames Handeln von 2
Vorstandsmitgliedern.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er führt in den Sitzungen und
Versammlungen den Vorsitz.
Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und er ist für die
Rechnungslegung verantwortlich.
Die Buchfühungsarbeiten können auch an Dritte übertragen werden.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
Dieser setzt sich zusammen aus: - Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- den Vorsitzenden etwaiger Ausschüsse
- dem Schriftführer.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so sind
Ersatzvertreter zu bestellen. Die Bestellung obliegt in den Fällen 1. und 4. dem
geschäftsführenden Vorstand, in den Fällen 2. und 3. den Abteilungen.
§ 10 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf 2 Jahre. Den Kassenprüfern obliegt die
laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist in der Mitgliederversammlung zu
berichten. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig Vorstandmitglied sein.
§ 11 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, an welche eine Reihe von
Entscheidungsbefugnissen übertragen worden sind, die sich im Einzelnen aus den
Abteilungsordnungen ergeben.
Die Abteilungen sind keine selbstständigen Rechtspersönlichkeiten, sondern mit besonderen
Aufgaben betraute Teile des Vereins.
Das bewegliche und unbewegliche Vermögen ist Vereinsvermögen.
Soweit das Beitragswesen den Abteilungen übertragen ist, sind die Abteilungskassierer
verpflichtet, dem Schatzmeister vierteljährlich die Buchungsunterlagen vorzulegen, die für
ein ordnungsmäßiges Rechnungswesen erforderlich sind.
Kreditaufnahmen sind den einzelnen Abteilungen grundsätzlich untersagt.
§ 12 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiches Anrecht auf die gemeinnützigen Einrichtungen des Vereins.
Außerdem ist Ihnen die Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Satzung und des
allgemeinen Vereinsrechts gesichert.
Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 13 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge, Aufnahmegebühren oder
Umlagen zeitgerecht zu zahlen.
Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand nach der Satzung ordnungsgemäß
gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich. Dies gilt auch für die von den
Abteilungsvorständen in Abteilungsangelegenheiten getroffenen Anordnungen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann von den Mitgliedern jederzeit erklärt werden und hat schriftlich zu
erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich bis zum Ende des Geschäftsjahres zu
entrichten.
Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vorher Rechenschaft abzulegen.
Mitgliedsausweise sind Eigentum des Vereins und zurückzugeben.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom zuständigen Abteilungsvorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
b) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
c) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz schriftlicher
Mahnung.
Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an den erweiterten Vorstand innerhalb von 2
Wochen zugelassen.
§ 16 Satzungsänderungen
Diese bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§ 17 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die
Mitgliederversammlung die Auflösung mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e. V. zu.
Frankfurt, den 01.12.2017 - Vorsitzender
- Vorsitzender
Schatzmeister